Ab Mai 2018 tritt neues EU-Recht in Kraft. Und zwar die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie ein vollständig überarbeitetes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Beides bringt für das Erheben und Speichern von personenbezogenen Daten sowie für das Direktmarketing gravierende Änderungen/Verschärfungen mit sich. Beide Gesetze/Verordnungen stehen nebeneinander und beidem muss ausreichend Rechnung getragen werden. Auch der Begriff der personenbezogenen Daten wird künftig sehr eng ausgelegt. So wird selbst eine IP-Adresse, die eher als technische Information anzusehen ist, als „personenbezogene Daten“ eingestuft. Ab Mai 2018 ist man bei jeder Neukundenakquise (egal ob BtoB oder BtoC) verpflichtet, sich ausdrückliche Einwilligungen einzuholen. Zum einen müssen die Kunden generell bereits zu Beginn der Datenerhebung über den genauen Nutzungszweck der gespeicherten Daten informiert werden. Darüber hinaus muss der Kunde der Datennutzung ausdrücklich zustimmen und er muss die Möglichkeit haben, dieser Nutzung in einfacher Form widersprechen zu können. Die Zustimmung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen und muss dokumentiert werden.

Für das Marketing gilt bis April 2018 bei Bestandsadressen im BtoB-Bereich das Listenprivileg. So reichte bislang die mutmaßlich angenommene Zustimmung des Kunden aus, um ihn telefonisch kontaktieren zu dürfen. Dieses Listenprivileg entfällt ebenfalls ab Mai 2018. Ab dann ist man auch hier generell gehalten, zum Zeitpunkt des ersten Kontaktes abzuklären, in welcher Form der Kunde kontaktiert werden darf (schriftlich, telefonisch, per Fax oder Mail). Zwar kann die Einwilligung auch hier mündlich oder schriftlich erfolgen. Aber man ist verpflichtet, diese im CRM-System zu speichern um ggf. einen Nachweis erbringen zu können.

Alle Homepages und Bestellformulare müssen angepasst werden. Welcher Wortlaut genau verwendet werden sollte, wird uns sicher unser Datenschutzbeauftragter rechtzeitig mitteilen. Auch wird  zu überlegen sein, wie man künftig beispielsweise mit Messekontakten oder Gewinnspiel-Adressen verfährt. Eine Visitenkarte alleine reicht als Kontaktgrundlage nicht aus. Auch hier muss gezielt gefragt, eingewilligt und dokumentiert werden.

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