Zusätzlich zu den eben erwähnten Pflichten aufgrund der EU-Verordnung sind darüber hinaus die Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG), durch das ebenfalls Vorgaben einer EU-Richtlinie umgesetzt worden sind, zu beachten. Eine dieser Regelungen tritt nun am 01. Februar 2017 in Kraft und verpflichtet Online-Händler, deren Angebot sich zumindest auch an Verbraucher richtet, darüber zu informieren, ob das Unternehmen zur Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung verpflichtet bzw., sofern dies nicht der Fall ist, dazu bereit ist.
Eine Verpflichtung diese Information bereit zu halten gilt dabei nicht für Kleinunternehmen, die zum 31.12. des Vorjahres weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt haben.
Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter ist jedoch jedes Unternehmen verpflichtet sich zu informieren, ob es aufgrund rechtlicher Vorschriften zu einer solchen Teilnahme verpflichtet ist. Dies ist beispielsweise bei Energieversorgern der Fall (vgl. § 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). In diesem Fall muss auch ein Hinweis hinsichtlich der zuständigen Schlichtungsstelle erfolgen.
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