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© Thinkstock / karandaev

Im Dezember 2014 wurde bekannt, dass das US-amerikanische Softwareunternehmen Adobe die Online-Bildagentur Fotolia übernehmen will. Skeptische Nutzer werden sich jetzt zu Recht fragen, ob sie den Nutzungsbestimmungen von Fotolia und auch anderen Bildagenturen weiter trauen können oder vielleicht unangekündigte Änderungen bevorstehen. Nicht zuletzt, weil spitzfindige Fotografen und unlautere Kanzleien mit unbeabsichtigten Urheberrechtsverletzungen bares Geld verdienen.

 

Die Arbeit mit Stockarchiven für Fotos scheint simpel: Nach der Registrierung können Journalisten Bilder kostenlos (z.B. bei Pixelio) oder kostenpflichtig (z.B. Fotolia) herunterladen und für ihre weitere Arbeit nutzen. Der Haken liegt dabei im Detail des Urheberrechtsgesetzes und in den AGB des Stockarchivs. Das UrhG besagt in § 13, „der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk“ und „Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist“. So weit so gut. Die Feinheiten innerhalb der AGB sollten Nutzer dennoch unbedingt beachten, schließlich geben einige Agenturen genaue Vorgaben, wie der Urheber genannt werden soll. Pixelio verlangt etwa bei jeder Online-Verwendung der Bilder zusätzlich einen Backlink zu www.pixelio.de. Übersichtliche Tipps zu diesem Thema gibt unter anderem die Kanzlei Plutte. Hier einige interessante Punkte:

 

  • Vorsicht bei Copyright-Hinweis per Mouseover: Ein Urteil des AG Düsseldorf vom 03.09.2014 gab Pixelio Recht, da der ©-Hinweis nicht dauerhaft zu sehen ist.

 

  • Achtung bei Personen auf den erworbenen Bildern: Es kann zu Abmahnungen kommen, wenn kein sogenannter „Model-Release“ für die Verwendung für bestimmte Zwecke vorliegt (diese Ausnahmen werden von den Agenturen oft „schwammig“ umschrieben).

 

  •  Nicht selten verlangen die abmahnenden Kanzleien wie bei einem Fotodiebstahl die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten von regelmäßig 5000 Euro oder mehr pro Bild. Zusätzlich soll der Nutzer dann Schadenersatz und einen Verletzerzuschlag von meist 100 Prozent zahlen. Aber: „Die in den Lizenzbedingungen vieler Fotoplattformen geregelten Urheberkennzeichnungspflichten entfalten regelmäßig nur schuldrechtliche Wirkung. Bei absichtlich oder versehentlich unterlassener Urheberkennzeichnung steht dem Fotograf gegen den Nutzer dann weder ein Unterlassungsanspruch noch ein hieraus abgeleiteter Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren zu. Verlangen kann der Fotograf vom Nutzer wegen der fehlenden Kennzeichnung und Anerkennung seiner Urheberschafts lediglich Schadenersatz.“

 

  • >> hier geht’s zum Beitrag „Schadensersatzberechnung bei Bildrechteverletzungen“

 

Die genannte und andere seriöse Kanzleien bieten wertvolle Tipps für Medienmenschen u.a. zu den Themen Social Media, Presserecht, Werberecht, ECommerce etc. Reinschauen lohnt sich.

 

P.S. Das Bild stammt übrigens von Thinkstock, Urheber ist karandaev 🙂