Die Frage ist simpel, die Antwort(en) etwas komplizierter: Ist das Einbetten von Inhalten fremder Internetseiten auf der eigenen Homepage (Framing) erlaubt? Der BGH hat nun gesprochen – und den Fall auch an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Da die Problematik etwas kompliziert ist, hier nun eine etwas längere Meldung dazu.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit des „Framing“ an den Gerichtshof der Europäischen Union weitergeleitet. Im einem vorliegenden Fall geht es darum, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet (Aktenzeichen I ZR 46/12).
Der BGH machte nun deutlich, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des deutschen  Urheberrechtsgesetzes  darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Andererseits stellt sich aber auch die Frage, ob auf Grundlage der Europäischen Richtlinie 2001/29EG (Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) bei der Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Die ist laut Artikel 3, Absatz 1 der Richtlinie aber nur den Urhebern vorbehalten, die die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung erlauben oder verbieten können.