Zusätzlich zu den eben erwähnten Pflichten aufgrund der EU-Verordnung sind darüber hinaus die Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG), durch das ebenfalls Vorgaben einer EU-Richtlinie umgesetzt worden sind, zu beachten. Eine dieser Regelungen tritt nun am 01. Februar 2017 in Kraft und verpflichtet Online-Händler, deren Angebot sich zumindest auch an Verbraucher richtet, darüber zu informieren, ob das Unternehmen zur Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung verpflichtet bzw., sofern dies nicht der Fall ist, dazu bereit ist.

Eine Verpflichtung diese Information bereit zu halten gilt dabei nicht für Kleinunternehmen, die zum 31.12. des Vorjahres weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt haben.

Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter ist jedoch jedes Unternehmen verpflichtet sich zu informieren, ob es aufgrund rechtlicher Vorschriften zu einer solchen Teilnahme verpflichtet ist. Dies ist beispielsweise bei Energieversorgern der Fall (vgl. § 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). In diesem Fall muss auch ein Hinweis hinsichtlich der zuständigen Schlichtungsstelle erfolgen.


Konkrete Handlungsempfehlungen

  1. Sofern noch nicht vorhanden: Informationen bzgl. EU-Plattform bereitstellen
    Jeder Online-Händler, der (potentiell) Verträge mit Verbrauchern schließt, muss einen Hinweis auf die von der EU bereitgestellte Online-Streitbeilegungsplattform auf seiner Webseite „leicht zugänglich“ bereitstellen.
    In Anlehnung an das BGH-Urteil zum Impressum bedeutet dies, dass dieser Hinweis sowohl im Impressum selbst, als auch in den AGB erfolgen sollte. Innerhalb der AGB sollte zu diesem Hinweis außerdem noch eine E-Mail-Adresse genannt werden, über die das Unternehmen erreichbar ist – bestenfalls wird hier dieselbe Mailadresse gewählt, die auch im Rahmen des Impressums genannt wurde.
    Wichtig hierbei: Der Hinweis muss gemäß den kürzlich ergangenen Urteilen des LG Hamburg und des OLG München klickbar sein. Sofern lediglich die Internetadresse der Plattform angegeben wird ist dies nicht ausreichend und somit abmahnfähig. Ein Formulierungsbeispiel hierfür könnte z. B. lauten:

    „Die Plattform der EU-Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ abrufbar.“

    Zusätzlich, sofern der Hinweis im Rahmen der AGB erfolgt:
    „Unsere E-Mail-Adresse lautet…“

  1. Erweiterte Informationspflichten ab 01.02.17
    Zwar sind nur Unternehmen die am 31.12. des Vorjahres mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt haben, dazu verpflichtet zu informieren, ob sie an einer alternativen Streitbeilegung teilnehmen, dennoch möchten wir empfehlen, einen solchen Hinweis mit in das Impressum und die AGB aufzunehmen.
    Hierdurch können zukünftige, wenn auch unberechtigte, Abmahnungen von vornherein verhindert werden, da eine Übererfüllung von Informationspflichten an dieser Stelle unproblematisch ist.
    Ein Formulierungsbeispiel für diesen Hinweis könnte z. B. lauten:
    „Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht bereit.“

 

Hinweis auch nötig auf Plattformen wie eBay, Amazon, etc.?

Unternehmen, die auf einer oder mehreren der gängigen Onlinemarktplätze vertreten sind, müssen im Übrigen auch dort einen entsprechenden Hinweis anbringen. Zwar bieten diese Plattformen oftmals bereits eigene Schlichtungsverfahren an, dennoch ist dort ein Hinweis auf die Plattform der EU genauso zwingend wie die Information darüber, ob man verpflichtet bzw. gewillt ist, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen.

Abmahngefahr?

Eine fehlende Information bzgl. der Verpflichtung oder Bereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen dürfte wohl, genau wie ein fehlender klickbarer Hinweis auf die Streitbeilegungsplattform der EU, von Gerichten als marktregelnde Norm und mithin als wettbewerbswidrig angesehen werden, was eine Abmahnung durch Konkurrenten nach sich ziehen kann.