Nach wie vor sind nicht alle aktuell verfügbaren iOS-Anwendungen für iOS 7 angepasst – Nutzer erkennen das unter anderem an einer anderen (alten) Darstellung von Tastatur und Menüs. Apple will sich mit diesem Zustand aber nicht abfinden. Wie das Unternehmen in einer frisch veröffentlichten Entwicklernotiz mitteilt, besteht ab dem 1. Februar 2014 die Pflicht für Programmierer, bei zum App-Store-Review eingereichten Anwendungen iOS-7-Optimierungen vorzunehmen. Das gilt sowohl für komplett neue Programme als auch für Updates.

(Gelesen auf Heise Online)

Liebe GeschäftspartnerInnen,
wir möchten Sie darüber informieren, dass wir vom 23.12.2013 bis einschließlich 03.01.2014 nur eingeschränkt erreichbar sind. Wir werden in dieser Zeit einige besinnliche Momente mit unseren Familien verbringen. Natürlich stellen wir sicher, dass unsere Internet-Services auch in dieser Zeit in der von Ihnen gewohnten Form verfügbar bleiben.

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(Gelesen auf „Heise online“)

Es ist eine einfache und beliebte Art, um für die eigene Website oder die eigenen Produkte zu werben: die sogenannte Tell-a-friend-Funktion, mit der man per Knopfdruck andere Verbraucher informieren kann. Für Unternehmen, die so eine Funktion auf ihrer Website anbieten, können solche Empfehlungs-E-Mails allerdings teuer werden. Denn laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs kann es sich dabei um unerlaubte und damit abmahnfähige Werbung handeln (Az.: I ZR 208/12). Wie die Richter entschieden, ist ein Unternehmen, dass die Möglichkeit für seine Website-Nutzer schafft, Dritten unverlangt eine solche Empfehlungs-E-Mail zu senden, so zu behandeln, als habe es selbst unverlangt eine Werbe-E-Mail an den jeweiligen Adressaten verschickt.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der unverlangt solche Nachrichten erhalten hatte. Nachdem er sich bei dem Websitebetreiber über die Zusendung beschwert hatte, sicherte dieser zu, seine Adresse zu sperrren. Nachdem er dennoch weiterhin unverlangt Empfehlungs-E-Mails von der Website bekommen hatte, zog er gegen die Belästigung vor Gericht. Die Firma wurde nun tatsächlich zur Unterlassung verklagt. Werbung, die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers verschickt wird, stellt aber nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG seine unzumutbare Belästigung dar. Daher ist auch der Versand einer solchen Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich rechtswidrig.